Die Regierung verlangt nicht, dass man Viehzüchter ist, um Subventionen für landwirtschaftliche Gehege zu erhalten.
Die Eintragung im Register der landwirtschaftlichen Betriebe (REA) ist eine obligatorische Anforderung.
PalmeDie Regierung verlangt von Landwirten keine Viehhaltung als Voraussetzung für die Subventionierung des Baus von Tiergehegen. Dies geht aus dem Amtsblatt der Balearen vom 9. Dezember 2025 hervor, in dem die Teilnahmebedingungen für dieses Programm festgelegt sind. Ein Landwirt, der anonym bleiben möchte, erklärte gegenüber ARA Baleares: „Man kann Subventionen für den Bau von Gehegen beantragen, ohne Tiere zu besitzen.“ Er ist der Ansicht, dass die Politik der Regierung die Realität des Sektors besser berücksichtigen sollte. „Wir müssen das Land nutzen und daher die Gehege verbessern, was sehr kostspielige Investitionen erfordert“, betont er. Er weist außerdem darauf hin, dass der im Dezember 2023 verabschiedete Strategieplan zur Erhaltung des Viehsektors die Bedeutung von Gehegen hervorhebt. „Doch dann stellt man fest, dass Viehhalter weder in den Voraussetzungen erwähnt werden noch zusätzliche Punkte bringen“, bedauert er. Quellen im Landwirtschaftsministerium argumentieren, dass die Voraussetzung, Viehhalter zu sein, „schon lange nicht mehr in diese Subventionslinie aufgenommen wurde“, weisen aber darauf hin, dass diese Änderung nicht von der Regierung Prohens initiiert wurde. Weiterhin geben sie an, dass die Voraussetzung hätte gestrichen werden können, da sie es auch Nicht-Viehhaltern ermöglichen würde, ihre Grundstücke einzuzäunen, um beispielsweise das Eindringen von Wildziegen oder dem Vieh der Nachbarn zu verhindern. Während die Subventionsvoraussetzungen für traditionelle Zäune – bestehend aus Weidezaun und Holzpfosten – die Viehhalterpflicht nicht erwähnen, gilt sie für die anderen förderfähigen Kategorien, darunter Terrassen und Trockenmauern. Das Förderdokument beschreibt traditionelle Zäune zur Abgrenzung oder zum Schutz von landwirtschaftlichen Flächen oder Weideflächen als subventionsfähig, sofern der maximale Abstand zwischen den Pfosten vier Meter nicht überschreitet.